AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSK (Bundesfachgruppe für Schwertransport und Kranarbeiten), jeweils aktuelle Fassung.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN


Kran und Transport 2019 (AGB-BSK Kran und Transport 2019)
(Stand 13.09.2019)


I. ALLGEMEINER TEIL

Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten

1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n.F.]).

1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistungen
Transportleistungen im Sinne dieser AGB-BSK sind sogenannte Schwertransportleistungen und Großraumtransporte.
Hierbei ist Schwertransportleistung die gewerbsmäßige Beförderung oder Ortsveränderung (vertikal, horizontal oder dreidimensional) von sogenanntem Schwergut mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Achslasten und/oder Gesamtmassen entsprechen. Hierzu zählen auch besondere Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulische Hubgerüste und Hubportale, Self-Propelled Modular Transporter (SPMT). Großraumtransporte sind gewerbsmäßige Beförderungen mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Fahrzeugabmessungen und/oder den allgemein zulässigen Ladungsabmessungen entsprechen. Zu den Schwertransportleistungen und Großraumtransporten gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerungen.
Schwergut und großvolumiges Gut werden regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftraggeber – außer bei Seefracht –, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen

4.1. Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.

4.2. Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z.B. alle Verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.

5. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.

8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.

11. Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.


II. BESONDERER TEIL

1. Abschnitt
Krangestellung

12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z.B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen.

12.1. Haftungsausschluss
Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.

12.2. Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.


2. Abschnitt
Kranarbeit und Transportleistungen

13. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.

15. Haftung des Auftragnehmers

15.1. Grundregelung
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.

15.2. Haftungserweiterungen zu Gunsten des Auftraggebers
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen

15.3.1. Seebeförderung
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden
- durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
- durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde,
- auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten odergecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.

15.4. Haftungsbegrenzungen
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

16. Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17. Versicherung des Gutes

17.1. Verlangen nach Güterversicherung
Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung
Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.

3. Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle

20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

20.2. Hinweis auf besondere Risiken
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.

20.3. Bodenbeschaffenheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.

20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z.B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.

20.6. Angaben des Auftraggebers
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.

21. Weisungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers

23.1. Grundlagen der Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, für Verwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die dem Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist.
Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.

23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.
Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.

24. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Regelungen zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Salvatorische Regelung
Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Allg. Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurförderzeuge
(AGB-BSK Bühne + Stapler 01.10.2014)


PRÄAMBEL
Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurförderzeuge unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.


1. Geltungsbereich
1.1 Die Vermietung von Arbeitsbühnen (Bühnen) und Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allg. Mietbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich abgelehnt. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf diese allg. Mietbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen.
1.2 Diese allg. Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.


2. Angebot, Vertragsschluss, Mietpreis
2.1 Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal – ausgenommen sind Fälle in Nr. 4 - und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
 

3. Allgemeine Einsatzbedingungen
3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und nach § 10 BetrSichVgeprüfte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.
3.2 Der Mieter – ausgenommen Verbraucher - trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonst. technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.
3.3 Der Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.
3.4 Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz
der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der
Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie
unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle
Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich
als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu informieren.
3.5 Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter
verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche
gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während
der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung
oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt
werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
3.6 Arbeitsbühnen dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils
zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten
oder Leitungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng
untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hubarbeitsbühnen mit eigens hierfür
zugelassenen Powerlift-Systemen zum gleichzeitigen Lastentransport. Flurförderzeuge
dürfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens
hierfür zugelassen und vorbereitet.


4. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal
4.1 Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache
einen ausgebildeten und geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte, die
mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.
4.2 Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines
Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig.
Der Vermieter haftet für das überlassene Bedienungspersonal daher nur nach den
Grundsätzen des Auswahlverschuldens.
4.3 An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den
Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem
Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht
das Aufstellen und Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen
etc.
4.4 Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus erfolgen
ausschließlich durch den Vermieter.


5. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer
5.1 Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der
Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften
erfüllt. Eine Unterweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein
gültiger Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gültige Fahrerlaubnis
vorgelegt werden.
5.2 Nur die von uns untergewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache
berechtigt und müssen hierzu vom Mieter ausdrücklich beauftragt werden.
5.3 Dem Mieter werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere,
Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen
übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, den Bedienungspersonen vor Inbetriebnahme
den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu
Kenntnis zu bringen und sie anzuhalten, alle Sicherheitshinweise zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu beachten.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu
gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit
dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausrüstungsgegenstände verbunden
sind, insbesondere die einschlägigen Betriebssicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache
ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei
Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der
Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder
Kälteeinwirkung.
5.5 Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der
Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, die
Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.
5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie
täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf
Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.


6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem
Betriebshof bis zur Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom
Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird – sofern er vom Vermieter durchgeführt wird
- nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten
Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist die Auftragsbestätigung und die
darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in
voller Höhe berechnet.
6.2 Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden
Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen
berechnet.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine
angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.4 Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht
nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, hat der
Vermieter das Recht, sich Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das angemietete Gerät
befindet, zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.
6.5 Der Vermieter ist außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis
zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nach seiner Wahl
entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen
Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner Wahl -
ohne jedweden Ersatzanspruch des Mietern - von der Erfüllung ganz oder teilweise
zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswerts berechnen,
soweit der Vermieter höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.


7. Gewährleistung
7.1. Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des
Einsatzes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort
stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
7.2. Der Vermieter ist verpflichtet gemeldete Beschädigungen oder Betriebsstörungen der
Mietsache, sofern sie von ihm zu vertreten sind, innerhalb kürzester Zeit, nach
technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben.
7.3 Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, erlöschen alle Gewährleistungsrechte
des Mieters.


8. Haftung; Versicherung
8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters.
Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die
Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes
und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme
der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet
insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen
gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter
insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der
Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer
öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und
Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters
mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und
Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt
pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an
der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die
Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines
Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem
Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des
Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer
Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht
werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder
ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an
nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinenund
Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung
(Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht
enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz
nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen
Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des
Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät
für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter
und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei
leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


9. Weitere Pflichten des Mieters
9.1 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art
von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der
Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf dessen Eigentumsrechte schriftlich
hinzuweisen.
9.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl
zu treffen.
9.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und – außer bei
Gefahr im Verzug – die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und
Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
9.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1 bis
9.4), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter daraus
entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.


10. Kündigung des Mietvertrages
10.1 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündung ohne Einhaltung einer
Frist zu beenden,
a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage in
Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter hingegebener Scheck oder Wechsel
zu Protest geht.
b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf
Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.
c) wenn der Mieter ohne unsere Zustimmung die Mietsache oder einen Teil derselben
nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder
unbefugten Dritten überlässt.
d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.4 und Ziffer 9.1 bis 9.4 verstößt.
10.2 Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.


11. Rückgabe
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten
Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit Ausnahme der gewöhnlichen
Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter
zurückzugeben.
11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes
während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der
Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen
zu prüfen. Die Rückgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das
unangemeldete Abstellen auf dem Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf
eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der
Mietsache durch den Vermieter.


12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.
12.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl.
Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl
des Vermieters Klage auch bei dem Gericht zulässig, das für den Hauptsitz oder für die
die Vermietung ausführende Zweigniederlassung des Vermieters zuständig ist.
12.3 Für die Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als vereinbart,
auch wenn sich der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz des Mieters im Ausland
befindet
12.4 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über
dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.

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